Klimaanlage als Alternative zur üblichen Wärmepumpe

Hallo zusammen,

gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, Klimaanlagen zur Wärmeerzeugung im Rahmen einer energetischen Sanierung gefördert zu bekommen? Kennt jemand die Voraussetzungen?

Beste Grüße
Boris

Hallo Boris,

definiere Klimaanlage.
Die meisten Wärmepumpen kannst Du auch als Klimaanlage benutzen (Umkehrkühlung, allerdings ohne Entfeuchtung). Alle in der Bafa-Liste aufgeführten Anlagen sind vorab geprüft und entsprechen den Förderrichtlinien. Für nicht aufgeführte Anlagen mußt Du ggf. den Nachweis selber erbringen.
Variante 1 wäre nun zu prüfen, ob Du etwas Passendes in der Bafa-Liste findest. Variante 2 dann, ob es seitens des Herstellers eine entsprechende Bescheinigung / Nachweis gibt.
Sofern Du über Splitt-Klimageräte sprichst, wäre natürlich Grundvoraussetzung, dass das Wirkungsprinzip für die Heizung einer WP entspricht, sie also über einen ausreichen hohen COP / JAZ verfügt. Ein rein elektrisches Heizprinzip erfüllt die Anforderungen nicht.

Für die Förderung muß die Klimaanlage auch dimmbar sein nach §14a EnWG. Auch wenn sie in den meisten Fällen unterhalb der magischen Grenze von 4,2 kW Leistungsbezug liegen dürfte.

„Dimmbar“ ist an dieser Stelle ein etwas unglücklicher Begriff, weil Kompressoren das in der Regel über Frequenzmodulation (Inverter) regeln. Den Begriff findet man häufiger in den Produktbeschreibungen.
Hintergrund des Gesetzes ist, dass das EVU in der Lage sein muss, die Leistungsaufnahme bei Netzüberlastung auf 4,2 KW zu begrenzen.
Das gilt für alle Geräte aus dem Klima / Wärme Bereich und auch dann, wenn die Anlage aus mehreren Einzelgeräten besteht. Also eine WP mit 4 KW Nennleistung und 6 KW Heizstab genauso wie eine Konstruktion aus 4 x 1,5 KW Splitt-Klima Geräten.
Also Klimageräte und Wärmeerzeuger über 4,2 KW müssen a.) eine Leistungsregelung haben und b.) extern ansteuerbar sein, sonst dürfen sie gar nicht verbaut werden.

Kombinierst Du allerdings 4 x 1,5 KW Splitt-Klima, dann gilt das Konstrukt als Gesamteinheit, fällt demnach unter §14 EnWG. Die Hersteller sehen es aber als Einzelgerät und sparen sich deshalb meist diese Steuerbarkeit.